Laut Regelungen der Energieeinsparverordnung EnEV 2014 gelten ab 1. Mai 2014 für Bauherren, Eigentümer und Immobiliendienstleister die Nachweispflicht der energetische Grenzwerte.
Somit ist die Vorlage eines Energieausweises für alle Gebäude, die nicht dem Denkmalschutz unterliegen, zwingend notwendig. Für Wohngebäude, die vor 1977 erbaut und seither nicht saniert wurden, sowie für Neubauten ist ein Energiebedarfsausweis vorgeschrieben.
Den Energieausweis dürfen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) nur Personen mit besonderen Aus- oder Weiterbildungen sowie Berufspraxis ausstellen.